Kurztitel

Garantiegesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Text

Paragraph eins b, (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an nach dem 31. Dezember 1978 im Firmenbuch eingetragene Unternehmungen mit Sitz im Inland zu gewähren, wenn

  1. Ziffer eins
    auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
  2. Ziffer 2
    sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
  1. Absatz 2Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen zur Durchführung der Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten, soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden Sanierungskonzeptes erwartet werden kann. Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes kann die Gesellschaft Kosten für die Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens insolvent wird. Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können, sowie die Kosten für Konsulenten gemäß Paragraph 12, Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S nicht rückzahlbarer Mittel zur Verfügung.
  2. Absatz 3Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, zur Abwendung nachhaltiger Schädigung der Ertragskraft von Unternehmungen mit Sitz im Inland Forderungen gegen Unternehmungen mit Sitz im Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, dessen Eröffnung beantragt wurde oder bei denen nach Auffassung der Gesellschaft die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen, höchstens zum aushaftenden Betrag bis zur Höhe von insgesamt 870 Mill. S im Zessionsweg unter Ausschluß der Haftung des Zedenten zu erwerben, wenn mit dem Zedenten vereinbart wurde, daß die Gesellschaft diesem den Gegenwert innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ohne Verrechnung von Zinsen abzustatten hat. Der Zedent hat den Gegenwert in der jeweils aushaftenden Höhe als Vermögen auszuweisen. Soweit die Abstattungen an den Zedenten nicht aus allfälligen Eingängen auf die Forderung geleistet werden können, hat die Gesellschaft die Forderung nach Maßgabe der Abstattung des Gegenwertes wertzuberichtigen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft im Ausmaß der nach diesem Absatz vorzunehmenden Wertberichtigungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.
  3. Absatz 4Bei der Festlegung von Verfahrensgrundsätzen zur Abwicklung des Absatz 3, ist der gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, eingerichtete Beirat im Wege des Bundesministers für Finanzen anzuhören.