Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Text

Behandlung der Anteilsinhaber vor dem
Anteilstausch

Paragraph 35,

  1. Absatz einsBei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsplan festgelegten Gegenleistung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.
  2. Absatz 2Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft abzüglich erhaltener liquider Mittel im Sinne des Paragraph 32, fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und an den übernehmenden Körperschaften Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3Entsteht eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltener liquider Mittel als Anschaffungskosten. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung, ist Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden.
  4. Absatz 4Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Paragraph 20, Absatz 5, anzuwenden. Im Falle der Liquidation tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der Tag der Eintragung in das Firmenbuch.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12051009

alte Dokumentnummer

N3199110223Y