Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWeichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2Einbringungen nach Paragraph 12, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
  3. Absatz 3Einbringungen nach Paragraph 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach Paragraph 19, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
  4. Absatz 4Werden auf Grund einer Einbringung nach Paragraph 12, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050996

alte Dokumentnummer

N3199110210Y