Absatz eins,Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften gelten beim Empfänger als Veräußerungsentgelt.
Umgründungssteuergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,
BG
Paragraph 5
31.12.1991
30.11.1993
UmgrStG
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Zum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
05.11.2019
10004679
NOR12050979
N3199110193Y