Kurztitel

Bauherrenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

23.06.1990

Text

Paragraph 2,

Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Dieses Risiko trägt derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen (instand setzen) läßt.