Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 153

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 153,

  1. Absatz eins,Das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
    2. Litera b
      die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
    3. Litera c
      die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
    4. Litera d
      eine Begründung;
    5. Litera e
      wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
  2. Absatz 2,Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
    2. Litera b
      soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
    3. Litera c
      den Sachverhalt;
    4. Litera d
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
    5. Litera e
      das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
    6. Litera f
      die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.