Absatz eins,Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfaßten Betriebsausgaben sind bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige, denen gemäß Paragraph 17, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ist, und die weder ordnungsgemäße Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen, anzuwenden, wenn sie das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) und die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsmäßig führen.