Absatz einsGewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6, das im anderen Vertragsstaat liegt, oder aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Anlagevermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Vermögenswerten besteht, bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden.