Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,
Paragraph 22
30.12.1989
30.11.1993
Bezugszeitraum: Absatz 2 :, Ab 1. 1. 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 7 bis 16 und des Paragraph 11, sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Absatz eins bis 5 gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach Paragraph 16, vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.