Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3 :, Ab 1. 1. 1990

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, Abschn. römisch IV Art. römisch II Ziffer eins,)

Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998,

G 466, 467/97-8, G 25/98-6, dem Bundeskanzler zugestellt am

18. August 1998, den Wortteil „bundes'' in den Worten

„bundesgesetzlich'' im ersten und zweiten Halbsatz der Ziffer 2

zweiter Satz des Paragraph 4, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr.

223, als verfassungswidrig aufgehoben. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1998,)

Text

Bemessungsgrundlage für die Lieferungen,

sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch

Paragraph 4, (1) Der Umsatz wird im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.

  1. Absatz 2Zum Entgelt gehört auch,
    1. Ziffer eins
      was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
    2. Ziffer 2
      was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dies gilt nicht für gesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln gesetzlich errichteter Fonds gewährt werden.
  2. Absatz 3Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).

Die vom Spediteur, Frachtführer und Handelsvertreter für ihre Auftraggeber entrichteten Auslagen an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie die Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen sind wie durchlaufende Posten zu behandeln.

Als durchlaufender Posten ist auch der Erwerbspreis eines im Inland ausschließlich zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges zu behandeln, wenn der Lieferer (Veräußerer) nach Paragraph 11, Absatz eins, nicht berechtigt war, eine Rechnung auszustellen, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist; dieser Erwerbspreis bleibt bei einer weiteren Veräußerung dieses Fahrzeuges durchlaufender Posten.

Weiters sind auch Gebühren für Bestandsverträge, die unter die Bestimmungen des Paragraph 33, TP 5 des Gebührengesetzes 1957 fallen, wie durchlaufende Posten zu behandeln.

  1. Absatz 4Rechtsanwälte und Notare sind befugt, zur Abgeltung der zahlreichen kleinen Beträge an durchlaufenden Posten, insbesondere der Gerichtsgebühren und Stempelkosten, einen Pauschalabzug von 10 vom Hundert der gesamten vereinnahmten Beträge nach Abzug der anderen Beträge an durchlaufenden Posten wie der Streit- oder Vergleichssummen und der Hypothekengelder vorzunehmen.
  2. Absatz 5Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.
  3. Absatz 6Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
  4. Absatz 7Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
  5. Absatz 8Entgelte in fremder Währung sind auf Schilling nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Monat festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt oder - bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) - das Entgelt vereinnahmt wird. Die Durchschnittskurse sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" monatlich kundzumachen.

Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankabrechnungen belegt werden.

  1. Absatz 9Im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, treten an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen oder unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes oder die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten oder die nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen).
  2. Absatz 10Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern tritt an die Stelle des Entgeltes nach Absatz eins, ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 60 Groschen für jede Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden.
  3. Absatz 11Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.