Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Text

Paragraph 54, (1) Gegenstände, mit denen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, bestraft wurde.

  1. Absatz 2Die Entscheidung über die Einziehung ist in der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.
  2. Absatz 3Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwendet werden.
  3. Absatz 4Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, im Sinne des Absatz eins, vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.