wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;
Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
Paragraph 52
01.01.1990
31.03.1991
Straf- und Verfahrensbestimmungen
Paragraph 52, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen,