Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 620/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

19.07.2010

Text

Sonstige Ausspielungen

Sonstige Nummernlotterien

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
    1. Ziffer eins
      Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
    2. Ziffer 2
      Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
    3. Ziffer 3
      gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.