Absatz 2Eine Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
- Ziffer einseine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
- Ziffer 2keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
- Ziffer 3über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling verfügt,
- Ziffer 4Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorliegt und
- Ziffer 5nach den Umständen (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt.