Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Text

Mehrstufige Ausspielungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsMehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.
  2. Absatz 2Die Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.