BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13,
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Text
Mehrstufige Ausspielungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsMehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.
(2)Absatz 2Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.Die Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.