Absatz 2,Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
Paragraph 4
01.01.1990
31.12.1991
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
Paragraph 4, (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 5 S nicht übersteigt.
wenn