Bundesabgabenordnung
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
BG
§ 127
01.01.1990
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
a) | die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, | |||||||||
b) | die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen; | |||||||||
c) | die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind. |
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Gewinnermittlungsarten im Detail
07.02.2018
10003940
NOR12050444
N3198910745H