Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 302,

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Text

§ 302.

  1. Absatz einsAbgesehen von den Fällen des § 209a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293a, 293b, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.
  2. Absatz 2Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 299 oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.