Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Text

Paragraph 258,

  1. Absatz eins,Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
    1. Litera a
      wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über die Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende Berufungsvorentscheidung (Paragraph 276,) oder durch Berufungsentscheidung (Paragraph 288,) bereits rechtskräftig entschieden war;
    2. Litera b
      wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.