Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Text

Paragraph 252,

  1. Absatz eins,Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
  2. Absatz 2,Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 295, Absatz 3, geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebende Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (Paragraph 248,) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war.