Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 242,

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Text

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242.

Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.