Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989
Paragraph 242,
30.12.1989
12.01.1999
Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.