Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 221

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugsbereich: gilt für Fälligkeiten ab dem 19. 4. 1980 (Artikel römisch fünf,,

Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).

Text

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefaßt verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des Paragraph 211, Absatz 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.
  2. Absatz 2,Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 4 000 S nicht erreicht.