soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen wurden;
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989
Paragraph 206,
30.12.1989
04.10.2002
Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen,