Absatz eins,In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des Paragraph 85, Absatz 3, ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989
Paragraph 87
30.12.1989
25.03.2009