Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Bezugszeitraum: Absatz eins,
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989 Abschn. römisch eins Art. römisch II Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,
Text
Landarbeiterfreibetrag
§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der
Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)
abzuziehen. Dieser beträgt
täglich ............................................. 7,50 S,
wöchentlich ......................................... 45, - S,
monatlich ........................................... 195, - S,
jährlich ............................................ 2 340, - S.
Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer
keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).nur vorübergehend beschäftigt wird (Paragraph 69,).
(2)Absatz 2Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.