Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. römisch eins Art. römisch II Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Text

Landarbeiterfreibetrag

  § 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der

Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzuziehen. Dieser beträgt

täglich .............................................     7,50 S,

wöchentlich .........................................    45, - S,

monatlich ...........................................   195, - S,

jährlich ............................................ 2 340, - S.

Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  2. Ziffer 2
    eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  3. Ziffer 3
    nur vorübergehend beschäftigt wird (Paragraph 69,).
  1. Absatz 2Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.