Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer eins

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Text

Steuerschuldner

Paragraph 83, (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

  1. Absatz 2,Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer die ihm nach Paragraph 58, Absatz 2, obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
    2. Ziffer 2
      ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) durchgeführt wird,
    3. Ziffer 3
      der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, nicht nachgekommen ist,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
    5. Ziffer 5
      Freibeträge wegen Werbungskosten (Paragraph 16,), Sonderausgaben (Paragraph 18,) oder außergewöhnlicher Belastungen (Paragraphen 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und
      • Strichaufzählung
        sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind
      • Strichaufzählung
        die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.