Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer eins
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989 Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,
Text
Steuerschuldner
§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.Paragraph 83, (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 2 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,der Arbeitnehmer die ihm nach Paragraph 58, Absatz 2, obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird,ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) durchgeführt wird,
der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, nicht nachgekommen ist,
die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
Freibeträge wegen Werbungskosten (§ 16), Sonderausgaben (§ 18) oder außergewöhnlicher Belastungen (§§ 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden undFreibeträge wegen Werbungskosten (Paragraph 16,), Sonderausgaben (Paragraph 18,) oder außergewöhnlicher Belastungen (Paragraphen 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und
sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind
die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.