Absatz 2,Einem Alleinverdiener oder Alleinerhalter steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1 800 S jährlich für jedes Kind (Paragraph 106,) zu. Alleinverdiener ist ein Arbeitnehmer, dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte, sofern er mindestens ein Kind hat, Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen aber in beiden Fällen höchstens 10 000 S betragen. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 sowie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenze miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.