Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,
Paragraph 39,
30.12.1989
26.06.2001
Bezugszeitraum: Absatz eins,
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. römisch eins Art. römisch II Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,
4. TEIL
VERANLAGUNG
Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
Paragraph 39, (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 41, vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 300 S nicht übersteigen.