Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2,, Wegfall d. Absatz 4,

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. römisch eins Art. römisch II Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Text

Behinderte

Paragraph 35, (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

so steht ihm auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
  1. Absatz 2Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  (3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der           ein Freibetrag von Schilling

  Erwerbsfähigkeit von

      25% bis 34%                               996

      35% bis 44%                             1 332

      45% bis 54%                             3 324

      55% bis 64%                             4 020

      65% bis 74%                             4 992

      75% bis 84%                             5 964

      85% bis 94%                             6 960

         ab 95%                               9 984

bei Bezug von Pflege- oder

Blindenzulage (Pflege- oder

Blindengeld, Pflege- oder

Blindenbeihilfe) oder

Hilflosenzuschuß

(Hilflosenzulage)                            16 632.

  1. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,)
  2. Absatz 5Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (Paragraph 34, Absatz 6,).
  3. Absatz 6Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
  4. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Absatz 3, führen.