- Litera aBezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
- Litera bBezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
- Litera cBezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
- Litera dBezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
- Litera eKrankengelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß Litera c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach Paragraph 32, Ziffer eins, zu erfassen.