Bundeshaushaltsverordnung 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
Paragraph 114,
01.01.1990
31.12.2008
Prüfungen im Gebarungsvollzug
Paragraph 114, Nach erfolgter Vorprüfung der zu einem Geschäftsfall gehörenden Unterlagen gemäß den Paragraphen 111 bis 113 und nach Erlassung der diesbezüglichen Anordnungen des Anordnungsbefugten sind diese von der Buchhaltung oder Kasse vor ihrer Vollziehung der Form und dem Inhalt nach zu prüfen. Diese Prüfungen im Gebarungsvollzug sind als Prüfung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, Prüfung der Kontierung, Prüfung der Buchung und Prüfung der Auszahlung im Wege der Kreditunternehmungen (Banken) nach den Bestimmungen der Paragraphen 115 bis 118 vorzunehmen.