Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Prüfungen im Gebarungsvollzug

Paragraph 114, Nach erfolgter Vorprüfung der zu einem Geschäftsfall gehörenden Unterlagen gemäß den Paragraphen 111 bis 113 und nach Erlassung der diesbezüglichen Anordnungen des Anordnungsbefugten sind diese von der Buchhaltung oder Kasse vor ihrer Vollziehung der Form und dem Inhalt nach zu prüfen. Diese Prüfungen im Gebarungsvollzug sind als Prüfung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, Prüfung der Kontierung, Prüfung der Buchung und Prüfung der Auszahlung im Wege der Kreditunternehmungen (Banken) nach den Bestimmungen der Paragraphen 115 bis 118 vorzunehmen.