Kurztitel

2. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 795 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.01.1988

Außerkrafttretensdatum

22.12.1992

Text

Paragraph 3, (1) Der durch eine Bewilligung nach Paragraph eins, Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur'' genannt, steht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, IDG unter besonderer Zollaufsicht nach Paragraph 26, des Zollgesetzes 1955.

  1. Absatz 2,Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet, die Ursprungsnachweise (Paragraph eins, Ziffer 11, IDG) unter Beachtung der Ursprungsregeln sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß auszustellen.
  2. Absatz 3,Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt, den Ursprungsnachweis ohne Mitwirkung der Zollbehörde in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung oder in Form einer Warenverkehrsbescheinigung auszustellen; dabei hat er neben seiner eigenhändigen Unterschrift einen Sonderstempel nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) anzubringen.
  3. Absatz 4,Ein ermächtigter Exporteur, der die Ursprungserklärung auf der Rechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt oder mittels Datenübermittlungsgeräten übersendet, ist abweichend von Absatz 3, vom Erfordernis der Unterschrift befreit und kann anstelle des Sonderstempels die Nummer seiner Bewilligung als ermächtigter Exporteur angeben. Dies gilt nur, wenn er sich zuvor der Zollbehörde gegenüber verpflichtet hat, die so erstellten oder übermittelten Ursprungserklärungen auf Rechnungen als bindend anzuerkennen.
  4. Absatz 5,Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet, die Anträge der von ihm nach Absatz 3, ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen und die Kopien der Rechnungen mit Ursprungserklärung sowie alle nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Waren und für die Einhaltung des Verbotes der Zollrückvergütung drei Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufzubewahren.