Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21,

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

Andere Einkünfte

  1. Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen Vertragsstaat zufließen, dürfen jedoch auch im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Absatz 1 ist auf Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zufließen, nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder dort gelegenen festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050189

alte Dokumentnummer

N3198817149J