Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 und 4: Ab Veranlagungsjahr 1989Bezugszeitraum: Absatz eins und 4 : Ab Veranlagungsjahr 1989
(BGBl. Nr. 410/1988 Abschn. I Art. III Z 7) Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988, Abschn. römisch eins Artikel römisch drei, Ziffer 7,)
Text
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
§ 17. (1) Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, sowie Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z. 3 und 4 geforderten Angaben nicht enthalten.Paragraph 17, (1) Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, sowie Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Paragraphen 2 und 59 Absatz 8, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des Paragraph 11,, wenn sie die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 geforderten Angaben nicht enthalten.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung zur Istbesteuerung nach Abs. 2 erlischt, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.Die Bewilligung zur Istbesteuerung nach Absatz 2, erlischt, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
(4)Absatz 4,Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) hat der Unternehmer die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Veranlagungszeitraumes zuzulassen.
(5)Absatz 5,Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Z. 1 bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechen.Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach Paragraph 4, Absatz 7, Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechen.
(6)Absatz 6,Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (§ 4 Abs. 7) keine Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7,) keine Anwendung.