Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1988Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 22Artikel 3, Paragraph 22
Text
Zuschüsse
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:Paragraph 22, (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:
den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 175 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 155 169 396 S. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 19 830 604 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1988 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Litera a, oder Litera b, hat sich nach den im Jahre 1988 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in Litera c, erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Litera a, genannten auf die in Litera b, genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1988 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1988 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß Litera c, erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß Litera a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;
der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 175 Millionen Schilling bei Eintritt unvorhersehbarer Umstände bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 175 Millionen Schilling bei Eintritt unvorhersehbarer Umstände bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Litera a und Litera b, oder nur auf die unter Litera a, oder nur auf die unter Litera b, genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
den Gemeinden zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um gesamtösterreichische Belange handelt, im Ausmaß von insgesamt 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß bis 31. Oktober eines jeden Jahres nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, kann dieser auch einem anderen Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht werden kann;
den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen im Ausmaß von insgesamt 140 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an diesem Zweckzuschuß sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen im Ausmaß von 226 800 000 S jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist wie folgt aufzuteilen:
6 800 000 S sind für die Gewährung von Zuschüssen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Dieser Zuschuß darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung eines derartigen Zuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien................................................. 64,7
Graz................................................. 11,1
Innsbruck............................................ 8,7
Linz................................................. 8,1
Salzburg............................................. 7,4
Dieser Zuschuß ist den Gemeinden bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres zu überweisen. Die zuschußberechtigten Gemeinden haben dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieses Zweckzuschusses zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
Wird der unter lit. a angeführte Zuschuß nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.Wird der unter Litera a, angeführte Zuschuß nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Litera b, genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im Ausmaß von insgesamt je 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;
Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben wird, einen Zuschuß von je 1 Million Schilling jährlich zur Förderung der Qualität des örtlichen Fremdenverkehrs. Der Zweckzuschuß ist den Gemeinden (Wien als Gemeinde) bis spätestens 1. Juli eines jeden Jahres zu überweisen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.