Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 402/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 (Abschn. römisch eins, Artikel römisch drei,, BGBl.

Nr. 402 aus 1988,)

Text

Paragraph 63, Begünstigung für Beteiligungen

Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 Absatz eins, Ziffer 2, des Vermögensteuergesetzes 1954 gehören nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen Betrieb:

  1. Ziffer eins
    Beteiligungen an inländischen Körperschaften müssen in Form von Gesellschaftsanteilen, Genossenschaftsanteilen, Genußrechten oder Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestehen;
  2. Ziffer 2
    Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, müssen nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, mindestens aber seit zwölf Monaten, ununterbrochen und unmittelbar an dem Grund- oder Stammkapital der ausländischen Gesellschaft in Form von Gesellschaftsanteilen mindestens zu einem Viertel bestehen. Die Frist gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, soweit sich das Beteiligungsverhältnis dadurch nicht erhöht hat.