Bewertungsgesetz 1955
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
BG
§ 58
30.07.1988
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955);
3. Satz: ab 1.1.1989 (Abschn. I, Art. III, BGBl. Nr. 402/1988)
Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe. Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens, sofern sie nicht unter § 57 fällt.
Freiberufler, Gewerbebetrieb, Unternehmen
09.11.2017
10003860
NOR12050059
N3198811262H