Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

10. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 125,

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

  1. Ziffer eins
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
  2. Ziffer 2
    wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
  3. Ziffer 3
    beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus Paragraph 123, nicht anderes ergibt.