Absatz 2,Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:
- Ziffer einsZehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde. Weiters ist für solche Versicherungsverträge Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, hinsichtlich der Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.
- Ziffer 2Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 gestellt wurde. Weiters tritt bei solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten 41. Lebensjahres das 46. Lebensjahr.