Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 92,
30.07.1988
30.11.1993
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Auslandsbeamte
Paragraph 92, (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die Lohnsteuer ist nach den Paragraphen 57 bis 59 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.