Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

Paragraph 91,

Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.