Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Auskunftspflicht der Behörde

Paragraph 90, Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung sich im Inland befindet, Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbereichen, so ist zur Erteilung von Auskünften über Anfragen des Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet.