Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Verpflichtung der Arbeitnehmer

Paragraph 88, (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten (Paragraph 74,), Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

  1. Absatz 2,Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.