Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

Paragraph 75,

  1. Absatz einsLegt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)

monatlich

wöchentlich

täglich

4 810 S

1 110 S

185 S

hinzuzurechnen und Paragraph 57, Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif (Paragraph 66,) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

  1. Absatz 2Absatz eins, ist auf Arbeitnehmer, für die nach den Paragraphen 69,, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.