Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsLegt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
monatlich | wöchentlich | täglich |
4 810 S | 1 110 S | 185 S |
hinzuzurechnen und § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu versteuern.hinzuzurechnen und Paragraph 57, Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif (Paragraph 66,) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Arbeitnehmer, für die nach den Paragraphen 69,, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.