Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 70,
30.07.1988
29.12.1989
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen
- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57
Abs. 1 und 3 sowie nach § 66. Der Arbeitnehmer hat dem
Arbeitgeber die Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche
Bescheinigung nachzuweisen,
2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von ........................................... 120 S
Wochenlohn von ........................................ 720 S
Monatslohn von ........................................ 3 120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.