Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Lohnsteuertarif

Paragraph 66, (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

  1. Absatz 2,Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (Paragraph 33,) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0,5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0,5 Groschen als volle Groschen zu rechnen.
  2. Absatz 3,Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Absatz 2, erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Absatz eins,) zu vervielfachen. Wenn die auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 Groschen teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen zu rechnen.
  3. Absatz 4,Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Absatz eins bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß Paragraph 54 und für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem
    1. Ziffer eins
      bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 77,) beginnt,
    2. Ziffer 2
      bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 77,) endet.
    Bei Geltendmachung besonderer Verhältnisse sind die Paragraphen 62 und 64 zu beachten.
  4. Absatz 5,Paragraph 33, Absatz 9, ist anzuwenden.