die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen,
Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 60,
30.07.1988
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
In den Fällen des Paragraph 56, Absatz 2, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat