Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Text
Vermerk in der Haushaltsliste
§ 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat
1. | die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen, | |||||||||
2. | das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen. |