Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von

Kindern (Paragraph 106,)

Paragraph 58, (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil sein (Ehe)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist der Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern (Paragraph 106,) nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme eingetreten sind.

  1. Absatz 2,Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern weggefallen sind.
  2. Absatz 3,Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.