Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
§ 52.Paragraph 52,
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen: Der Arbeitnehmer hat bei der nach Paragraph 49, zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:
Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, zugeht.
Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25,, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer eins, ausgeschrieben worden ist.