Einkommensteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 400/1988
§ 52
30.07.1988
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:
1. | Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht. | |||||||||
2. | Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist. |