Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Lohnsteuerkarte

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer hat sich für die Lohnsteuerberechnung vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben zu lassen.
  2. Absatz 2Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
  3. Absatz 3Für Arbeitnehmer, die eine Pension von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarten). Der Bundesminister für Finanzen kann aber aus Gründen der Kontrolle anordnen, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.